Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 667 BGB Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.