Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 612a BGB Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.