Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 388 BGB Erklärung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.