Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 651j BGB Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.