Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zweites Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

§ 303 BGB Recht zur Besitzaufgabe

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.