Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 693 BGB Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.