Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.