Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 423 BGB Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.