Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 710 BGB Mehrbelastungsverbot

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)