Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zweites Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 462 BGB Ausschlussfrist

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.