Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.