Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 600 BGB Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.