Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.