Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.