Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zweites Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.