Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.