Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 316 BGB Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.