Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 593b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.