Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.